AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)


1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen des Geburtshauses aus dem Bauch heraus und dessen Hebammen mit dem:der Leistungsempfänger:in.


2. Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Geburtshaus aus dem Bauch heraus bzw. der leistungserbringenden Hebamme und dem:der Leistungsempfänger:in sind privatrechtlicher Natur.


3. Umfang der Leistungen
(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV-Spitzenverband abgeschlossen wurde.
(1) Bei Selbstzahler:innen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird1
(2) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme sind die Leistungen der von den Hebammen hinzugezogenen Ärzt:innen bzw. Krankentransporte. Diese Leistungen werden von diesen gesondert berechnet.
(3) Für vereinbarte Termine, die von dem:der Leistungsempfänger:in nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung dem:der Leistungsempfänger:in in Rechnung.
(4) Erbrachte Leistungen, die bereits von einer anderen Hebamme erbracht wurden, und von der Krankenkasse nicht übernommen werden, stellt die Hebamme dem:der Leistungsempfänger:in in Rechnung.

4. Wahlleistungen
(1) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde, z.B. geburtsvorbereitende Akupunktur.
Kosten der Geburtsvorbereitenden Akupunktur: 20€/Sitzung
(2) Ist ab der 37.0 SSW davon auszugehen, dass die Geburt außerklinisch betreut werden kann, wird eine Rufbereitschaftspauschale fällig. Diese ist am ersten Tag der Rufbereitschaft an das Geburtshaus zu zahlen. Nach Begleichung der Rechnung kann eine Kostenerstattung bei gesetzlich Versicherten durch die Krankenkasse beantragt werden. Ändert sich während der Rufbereitschaftszeit die Einschätzung zur Durchführbarkeit der Geburt im außerklinischen Rahmen (medizinisch oder persönlich) kann die Rufbereitschaftspauschale nicht zurückerstattet werden.
Kosten der Rufbereitschaftspauschalen
Geburtshausgeburt 700€
Hausgeburt 800€ 
Beleggeburtsoption nach Überleitung in Klinik +150€
geplante Beleggeburt 950€ 
Wehenbegleitung ohne Geburtsbetreuung 300€

(3) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V hinausgehen, z.B. Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird. Die Hebamme verpflichtet sich, den:die Leistungsempfänger:in vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.

5. Abrechnung des Entgelts
(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet das Geburtshaus im Namen der Hebammen die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen nach Punkt 4. Für diese sind der:die Leistungsempfänger:innen als Selbstzahler:innen zur Zahlung verpflichtet.
(2) Leistungsempfänger:innen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebammen nach Punkt 3 umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfänger:innen als Selbstzahler:innen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen selbst verpflichtet.
(3) Selbstzahler:innen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme verpflichtet. Der:die Leistungsempfänger:in ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären. Ein Kostenvoranschlag kann am Anfang der Betreuung erstellt werden.
(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet werden.
(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
 
6. Inkrafttreten
Diese AVB treten am Datum der Unterschrift der Leistungsempfängerin in Kraft.
 
7. Salvatorische Klausel
Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.

Stand der AVB: 18.04.2023

 1 Da der Freistaat Sachsen seit dem 01.01.2011 über keine Privatgebührenordnung mehr verfügt, richten sich die Hebammen des Geburtshauses aus dem Bauch heraus nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes Brandenburg.